Allgemeine Vertragsbedingungen

1 – GEGENSTAND

  1. Benecar - Automóveis, S.A. (im Folgenden „Berent“ genannt) vermietet unter der eingetragenen Marke Berent das in den besonderen Bedingungen dieses Vertrags beschriebene Kraftfahrzeug an den darin ordnungsgemäß bezeichneten Kunden (im Folgenden „Kunde“ genannt).
  2. Dieser Vertrag, bestehend aus den „Allgemeinen Vertragsklauseln“, dem „Abholmietvertrag“, dem „Rückgabemietvertrag“, der „Schadenstabelle“, der „Extrastabelle“ und der „Schutzpreistabelle“, die einen wesentlichen Bestandteil davon bilden, legt die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Mietbedingungen fest, die dem Kunden bekannt sind, mit denen er einverstanden ist und die er einzuhalten und zu respektieren verpflichtet ist.
  3. Sofern vom Kunden nicht schriftlich anders angegeben, können der Vertrag und alle seine Anhänge und Elemente, einschließlich aller Verlängerungen sowie Mitteilungen von Berent elektronisch an die im „Abholmietvertrag“ angegebene E- Mail-Adresse übermittelt werden.

2 – RESERVIERUNGEN

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietpreis zum Zeitpunkt der Buchung sowie die vertraglich vereinbarten Leistungen zu zahlen.
  2. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung der Buchung durch den Kunden erfolgt keine Rückerstattung, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes.
  3. Zum Zeitpunkt der Buchung kann der Kunde die Option „Stornierung mit Rückerstattung“ wählen, wobei im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung der Reservierung das folgende Verfahren angewendet wird:
    • a. Wenn die Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Abholung des Fahrzeugs bei Berent eingeht, stellt Berent einen Gutschein über den gesamten gezahlten Betrag aus, mit Ausnahme des Betrags, der für den Vertrag „Stornierung mit Rückerstattung“ gezahlt wurde;
    • b. Wenn die Stornierung später als 48 Stunden vor der geplanten Abholung des Fahrzeugs bei Berent eingeht, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des gezahlten Betrags erhoben und ein Gutschein über den Restbetrag ausgestellt;
    • c. Wenn die Stornierung nach dem vereinbarten Abholtermin des Fahrzeugs bei Berent eingeht, wird kein Betrag zurückerstattet.
  4. Der im vorstehenden Absatz genannte Gutschein ist ausschließlich zur Verwendung bestimmt, eine Rückerstattung nicht verwendeter Beträge ist nicht zulässig und der Gutschein ist 12 Monate ab Ausstellungsdatum gültig.
  5. Holt der Kunde das Fahrzeug nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, hält Berent das Fahrzeug bis zum Ende der Mietdauer bereit, ohne dass dem Kunden eine Rückerstattung gewährt wird.

3 - BEGINN UND ENDE DER VERMIETUNG

  1. Der Kunde erklärt, dass er das Fahrzeug in gutem Betriebszustand, sauber und ohne sichtbare Schäden, mit Ausnahme der im „Abholmietvertrag“ angegebenen, sowie die dazugehörige Ausstattung, das Zubehör und die Dokumente am angegebenen Ort, Datum und Uhrzeit erhalten hat.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem Zustand, in dem er es erhalten hat und an dem im „Abholmietvertrag“ angegebenen Ort, Datum und Uhrzeit zurückzugeben.
  3. Verwendet der Kunde das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Vertrag angegebenen Zweck oder verstößt er gegen den Vertrag, ist Berent berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Auflösungsmitteilung an dem im „Abholmietvertrag“ angegebenen Ort zurückzugeben, andernfalls wird Berent das Fahrzeug unverzüglich mit eigenen Mitteln oder mit Unterstützung der zuständigen Polizeikräfte auf Kosten des Kunden zurückholen.
  4. Die Verlängerung des Mietverhältnisses oder die Änderung des Vertrages bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien und einer entsprechenden Vertragsänderung. Die durch die Vertragsänderung entstehenden Kosten für die neu zu vereinbarenden Leistungen trägt der Kunde.
  5. Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes muss der Kunde, wenn nur eine Verlängerung des Mietverhältnisses infrage kommt, sich an den Schalter der Station wenden, an der er das Mietfahrzeug abgeholt hat, oder Berent eine entsprechende schriftliche Anfrage zukommen lassen, in beiden Fällen mindestens 48 Stunden vor Ablauf des aktuellen Vertrags. Zu diesem Zweck kann er die E-Mail-Adressen von Berent verwenden, die im „Abholmietvertrag“ angegeben sind, wobei er zwingend das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und den beabsichtigten Verlängerungszeitraum angeben muss, wobei die in Absatz b) von Punkt 4 der Klausel 6 festgelegten Bedingungen gelten.
  6. Berent teilt schriftlich mit, ob und zu welchen Bedingungen, einschließlich des Preises, die vom Kunden gewünschte Änderung akzeptiert wird. Erfolgt von Berent innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, gilt die Änderungsanfrage als nicht akzeptiert und das Fahrzeug muss vom Kunden zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen zurückgegeben werden.
  7. Bei einer Mietdauer von mehr als 30 Tagen behält sich Berent das Recht vor, den Austausch des Fahrzeugs während der Mietdauer zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug innerhalb von höchstens 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung an einem von Berent angegebenen Ort auszutauschen. Berent ist verpflichtet, dem Kunden bei der Rückgabe ein dem ausgetauschten Fahrzeug gleichwertiges Fahrzeug auszuhändigen.
  8. Sollte der Kunde das Fahrzeug nicht innerhalb der im vorigen Absatz genannten Frist zurückgeben, ist er verpflichtet, bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs einen Betrag von 100€ pro Tag zusätzlich zum aktuellen Mietpreis zu zahlen, unbeschadet der Bestimmungen in Klausel 8.
  9. Bei einer Mietdauer von mehr als 30 Tagen ist der Kunde verpflichtet, auf Anfrage von Berent innerhalb von maximal 48 Stunden nach Auftragseingang den tatsächlichen und aktuellen Kilometerstand des gemieteten Fahrzeugs mitzuteilen.
  10. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs ist Berent nicht verpflichtet, dem Kunden den Restmietbetrag zu erstatten.
  11. Wird das Fahrzeug nicht am vertraglich vereinbarten Tag und zur vertraglich vereinbarten Uhrzeit zurückgegeben, wird, sofern die Toleranz von 59 Minuten in Bezug auf die vereinbarte Rückgabezeit überschritten wird, der im „Abholmietvertrag“ als „Extratag“ ausgewiesene Betrag in Rechnung gestellt, bis das Fahrzeug tatsächlich an Berent zurückgegeben wird.
  12. Wenn der Kunde das Fahrzeug an einem anderen Ort als dem ursprünglich vereinbarten zurückgibt und Berent den neuen Rückgabeort schriftlich akzeptiert hat, wird der in der „Extrastabelle“ für „Rückgabeort abweichend vom Vereinbarten“ angegebene Betrag gemäß den folgenden Kriterien berechnet:
    • a. Der Betrag von 200€, wenn sich das Fahrzeug in einem Umkreis von 100 km vom vertraglich vereinbarten Rückgabeort befindet;
    • b. Der Betrag von 500€, wenn sich das Fahrzeug in einem Umkreis von mehr als 100 km vom vertraglich vereinbarten Rückgabeort befindet.
  13. Ein Fahrzeug gilt als aufgegeben, wenn der Kunde es nicht tatsächlich an einem Berent-Schalter abgibt, unabhängig von Ort, Datum und Uhrzeit, und ist verpflichtet, den in der „Extrastabelle“ für „Fahrzeugaufgabe“ angegebenen Betrag zu zahlen.
  14. Der „Rückgabemietvertrag“ gilt als unterzeichnet, wenn der Kunde ihn digital oder persönlich erhält und unterzeichnet. Unterzeichnet der Kunde den „Rückgabemietvertrag“ nicht innerhalb von 24 Stunden nach dessen Zusendung in digitaler Form, so gilt dieser als von Berent akzeptiert, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich Einspruch erhebt.
  15. Zusätzlich zu den anderen Beträgen, auf die Berent Anspruch hat, behält sich Berent das Recht vor, alle Kosten für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs in Rechnung zu stellen.
  16. Ein anderer Ort für die Übergabe/Rückgabe des Fahrzeugs kann zwischen dem Kunden und Berent schriftlich vereinbart werden, je nach Verfügbarkeit von Berent und gegen Zahlung eines zwischen den Parteien zu vereinbarenden Betrags.
  17. Sowohl der Übergabe als auch der Rückgabe des Fahrzeugs geht eine gemeinsame Inspektion durch Berent und den Kunden voraus, bei der vorhandene Schäden und Mängel sowie beschädigte oder fehlende Ausrüstung, Zubehörteile und Dokumente festgestellt werden, die jeweils im „Abholmietvertrag“ und im „Rückgabemietvertrag“ aufgeführt sind.
  18. Die festgestellten Schäden und Mängel sowie das Fehlen von Ausrüstung, Zubehör und Dokumenten werden vom Kunden unwiderruflich akzeptiert:
    • a. Wenn aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, eine gemeinsame Überprüfung des Fahrzeuges nicht möglich ist, insbesondere weil das Fahrzeug zu einem nicht vereinbarten Zeitpunkt, an einem nicht vereinbarten Ort, wegen einer Panne oder eines Unfalls oder aus einem anderen Grund, der zum Stillstand des Fahrzeuges führt, zurückgelassen oder zurückgegeben wird;
    • b. Wenn eine vollständige und endgültige Überprüfung des Fahrzeugzustands zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht möglich ist, insbesondere wegen des Umfangs der Schäden, nicht sichtbarer Schäden, einer Panne oder eines Unfalls des Fahrzeugs oder aus einem anderen Grund, der zu seiner Stilllegung führt;
  19. Berent kann zum Zeitpunkt der Überprüfung den in der „Schadenstabelle“ angegebenen Betrag in Rechnung stellen, der sich auf die unter den vorstehenden Punkten festgestellten Schäden bezieht, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Betrag in Rechnung zu stellen, der dem Budget entspricht, das aufgestellt wurde, wobei im Vertrag darauf hingewiesen wird, dass die Rückgabe des Fahrzeugs bis zur entsprechenden Bewertung ausgesetzt wird.
  20. Wenn das Fahrzeug nicht in demselben sauberen Zustand zurückgegeben wird, in dem es übergeben wurde, muss Berent folgende Maßnahmen ergreifen:
    • a. Erweiterte Reinigung: Die Kosten sind in der „Extrastabelle“ angegeben, es sei denn, es wurde bei der Abholung des Fahrzeugs das Extra „Reinigung“ erworben;
    • b. Tiefenreinigung: Die Kosten sind in der „Extrastabelle“ angegeben.
  21. Die Reinigung wird wie folgt klassifiziert:
    • a. „Erweiterte Reinigung“ , wenn das Fahrzeug innen oder außen nur Sand oder andere feste Abfälle aufweist, die keine Flecken oder Schäden an Polstern, Stoffen, Leder, Ausstattung oder Lack hinterlassen und geruchsfrei sind.
    • b. „Tiefenreinigung“, die immer dann erfolgt, wenn die im vorherigen Unterabsatz angegebene Reinigung nicht durchgeführt wird.
  22. Bei Anmietung des Extras „Reinigung“ ist der Kunde von der Zahlung der Reinigung „Erweiterte Reinigung“ befreit; dieses Extra befreit den Kunden nicht von der Zahlung der Reinigung „Tiefenreinigung“, die immer zu Lasten des Kunden geht.
  23. Wenn das Fahrzeug durch die Reinigung nicht wieder in den Zustand versetzt werden kann, in dem es sich vor der Anmietung befand, müssen die betroffenen Komponenten, d. h. Polster, Stoffe, Leder und sonstige Ausstattungen, gemäß dem im Schadensfall vorgeschriebenen Verfahren ersetzt werden.
  24. Der Kunde ist verpflichtet, Berent das gemietete Fahrzeug mit dem gleichen Kraftstoffstand bzw. im Falle eines Elektrofahrzeugs mit dem gleichen Ladestand zurückzugeben, den es am Tag der Übergabe hatte, andernfalls hat er die in dem folgenden Absatz genannten Kosten zu tragen.
  25. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ist der Kunde verpflichtet, Berent den in der „Extrastabelle“ für ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor bzw. ein Fahrzeug mit Elektroantrieb angegebenen voraussichtlichen Betrag für „Treibstoff“ und „Strom“ zuzüglich 35€ für jedes fehlende Viertel eines Treibstofftanks oder einer Batterie zu zahlen. Im Falle eines Hybridfahrzeugs ist der Kunde zur kumulativen Zahlung verpflichtet:
    • a. den voraussichtlichen Betrag von 30€ für die Betankung;
    • b. den Betrag von 35€ für jedes fehlende Viertel eines Kraftstoffbehälters; und
    • c. den Betrag von 35€ für jedes fehlende Viertel der Batterie.
  26. Der Mietvertrag gilt erst dann als beendet, wenn das Fahrzeug bei Berent oder an dem zuvor mit Berent vereinbarten Ort zurückgegeben wurde oder wenn der Vertrag von einer der Parteien gekündigt wird, unbeschadet der Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrzeugs, der dazugehörigen Ausstattung und der Dokumente, wobei der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Kosten zu tragen hat.
  27. Führerscheine, die in anderen Schriftzeichen als dem lateinischen Alphabet ausgestellt sind, müssen von einem internationalen Führerschein begleitet sein.

4 – FAHRZEUGNUTZUNG

  1. Der Kunde muss Folgendes sicherstellen:
    • a. Eine umsichtige Nutzung und Fahrweise des Fahrzeugs unter Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften;
    • b. Das Fahrzeug muss ordnungsgemäß verschlossen und an einem sicheren Ort abgestellt werden, wenn es nicht verwendet wird;
    • c. Es muss ausreichend Kraftstoff bereitgestellt werden;
    • d. Anschluss und sorgfältige Nutzung aller im Fahrzeug installierten Sicherheitsvorrichtungen, sofern vorhanden;
    • e. Eine regelmäßige (mindestens alle 1000 Kilometer) Sicherstellung, dass Motoröl, Kühlmittel und Bremsflüssigkeit den richtigen Stand haben, Prüfung von Reifendruck sowie AdBlue.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug in folgenden Situationen nicht zu nutzen oder die Nutzung zu gestatten:
    • a. Beförderung von Fahrgästen oder Gütern unter Verstoß gegen Gesetze oder gegen eine ausdrückliche oder stillschweigende Vergütung oder Entschädigung, ungeachtet der Form der Verpflichtung;
    • b. Für offizielle oder inoffizielle Sport- oder Trainingsveranstaltungen;
    • c. Für das Schieben oder Ziehen von Fahrzeugen oder Anhängern und/oder anderen Gegenständen mit oder ohne Räder;
    • d. Zur Begehung von Straftaten, zur Beförderung unter Verstoß gegen Zollvorschriften, für Aktivitäten, die mit einem erhöhten Risiko verbunden sind, oder für Aktivitäten, die eine Lizenz, Genehmigung oder Eigenschaft erfordern, die das Fahrzeug nicht besitzt, oder die anderweitig rechtswidrig sind;
    • e. Von Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen Substanzen stehen, die ihre Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit direkt oder indirekt beeinträchtigen;
    • f. Untervermietung und/oder Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, aus welchem Grund auch immer;
    • g. Von Personen, die seit weniger als einem Jahr im Besitz eines Führerscheins sind, und von Personen, die keine berechtigten Fahrer sind, d.h. die nicht im Vertrag oder im beigefügten Dokument aufgeführt sind;
    • h. Außerhalb des portugiesischen Staatsgebiets, es sei denn, Sie haben eine ausdrückliche Genehmigung von Berent erhalten und die in der „Extrastabelle“ vorgesehene „Grenzsteuergebühr“ entrichtet;
    • i. Grenzüberschreitende Anmietungen zwischen dem Festland und den Azoren und Madeira sind nicht gestattet;
    • j. Das Rauchen im Fahrzeug ist strengstens verboten.
  3. Dem Kunden ist es strengstens untersagt, das Fahrzeug, seine Dokumente, Werkzeuge und jegliche Ausrüstung unterzuvermieten, zu verkaufen, zu verpfänden oder in irgendeiner Weise als Sicherheit (Garantie) zu hinterlegen, die Nutzung zu übertragen oder Werbung oder kommerzielle Hinweise anzubringen. Im Falle einer Untervermietung ist der Kunde verpflichtet, Berent für die gesamte Mietdauer den dreifachen Tagesmietpreis zu zahlen.
  4. Es ist dem Kunden strengstens untersagt, das Fahrzeug und seine Komponenten umzubauen und/oder zu modifizieren sowie Geräte jeglicher Art zu installieren, die eine Veränderung seiner Komponenten zur Folge haben, wie z.B. Geolokalisierungsgeräte.
  5. Für das Fahrzeug kann eine Kilometerbegrenzung gelten, die im „Abholmietvertrag“ angegeben ist, unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Absatzes.
  6. Bei direkt mit Berent abgeschlossenen Mietverträgen behält sich Berent das Recht vor, die Kilometerzahl des Fahrzeugs während der Mietdauer auf 200 Kilometer pro Tag zu begrenzen, sofern die Kilometerbegrenzung nicht im „Abholmietvertrag“ enthalten ist. Wenn der Kunde diese Grenze überschreitet, wird der in der folgenden Klausel genannte Betrag in Rechnung gestellt.
  7. Wenn der Kunde die Gesamtkilometerzahl, auf die er gemäß den vorstehenden Bestimmungen Anspruch hat, überschritten hat, wird ihm für jeden zusätzlichen Kilometer bis 1.000 Kilometer ein Betrag von 0,50€ zuzüglich MwSt. in Rechnung gestellt, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Gruppen „N“, „N-1“, „P“, „P1“, „U“, „U1“, „Y“, „Y-1“, für die ein Betrag von 2,50€ zuzüglich MwSt. für jeden zusätzlichen Kilometer in Rechnung gestellt wird. Wenn der Kunde 1000 Kilometer überschritten hat, wird ihm für jeden weiteren Kilometer ein Betrag von 1,20€ zuzüglich MwSt. in Rechnung gestellt, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Gruppen „N“, „N-1“, „P“, „P1“, „U“, „U1“, „Y“, „Y-1“, bei denen für jeden weiteren Kilometer nach Überschreiten von 1000 Kilometern ein Betrag von 5,50€ zuzüglich MwSt. in Rechnung gestellt wird, sofern im „Abholmietvertrag“ kein anderer Betrag vorgesehen ist.
  8. Berent behält sich das Recht vor, in der im vorigen Absatz beschriebenen Situation eine Entschädigung für den zusätzlichen Schaden zu verlangen.
  9. Wird eine Überschreitung des Kilometerstandes festgestellt, wird dem Kunden der Betrag in Rechnung gestellt, der dem Grundselbstbehalt für die gemietete Fahrzeuggruppe entspricht, wie er in der Preistabelle „Abzugsfähiger Schutzbetrag“ aufgeführt ist, unbeschadet der Einleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens.
  10. Der Kunde darf das Fahrzeug außerhalb des Staatsgebietes in den Ländern, die auf der Grünen Karte eingetragen sind, nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von Berent verwenden, wobei diese Genehmigung mindestens 48 Stunden im Voraus schriftlich beantragt werden muss, mit der Maßgabe, dass das Verlassen des Fahrzeugs in den Fällen, in denen keine schriftliche Antwort von Berent vorliegt, nicht gestattet ist, wie in Absatz 2 Buchstabe h dieser Klausel vorgesehen.
  11. Es ist strengstens verboten, Bargeld im Fahrzeug zu lassen. Berent haftet nicht für die Wiederbeschaffung. Berent haftet gegenüber dem Kunden oder einem Fahrgast weder während noch nach der Mietdauer für Verlust, Diebstahl, Raub oder Beschädigung von im Fahrzeug zurückgelassenen persönlichen Gegenständen.
  12. Der Kunde haftet für Bußgelder, Strafzettel und sonstige Sanktionen, die wegen mit dem Fahrzeug begangener Verstöße verhängt werden, sowie für Schäden am Fahrzeug, die bis zur Rückgabe an Berent entstehen, mit Ausnahme von Schäden, die bei normaler und sorgfältiger Nutzung entstehen. Der Kunde erstattet Berent alle Beträge, die Berent an Dritte, Verwaltungsbehörden, die Polizei oder andere im Zusammenhang mit der rechtswidrigen, unrechtmäßigen oder nicht ordnungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs durch den Kunden zu zahlen hat, und hält Berent schadlos für alle Schäden oder Kosten, die durch die Nichterfüllung durch den Kunden entstehen, insbesondere Verwaltungskosten, die auf mindestens 19€ geschätzt werden, oder im Falle eines Unfalls auf mindestens 80€.

5 – FAHRZEUGWARTUNG

  1. Die mechanische Wartung, die sich aus der normalen Nutzung ergibt, liegt in der Verantwortung von Berent.

  2. Der Kunde hat den Öl- und Kühlmittelstand regelmäßig zu kontrollieren.

  3. Im Falle eines nachgewiesenen Defekts oder einer Anomalie während des Betriebs oder der Wartung des Fahrzeugs oder im Falle einer Fehlermeldung auf der Instrumententafel des Fahrzeugs ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug so schnell wie möglich anzuhalten und sich unverzüglich mit dem im Mietvertrag angegebenen Pannendienst von Berent in Verbindung zu setzen.

  4. Wenn das Fahrzeug während der Mietdauer gemäß den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 144/2012 vom 11. Juli 2012 einer obligatorischen regelmäßigen Inspektion (ORI) unterzogen werden muss, ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug mindestens 15 Tage vor dem ORI-Termin auszutauschen oder, falls er dies wünscht und Berent mit der oben genannten Frist schriftlich mitgeteilt hat, das Fahrzeug der ORI zu unterziehen.

  5. Wenn der Kunde in den im vorstehenden Absatz genannten Fällen das Fahrzeug nicht austauscht oder nicht bei der ORI vorführt, ist er verpflichtet, Berent für alle Bußgelder zu entschädigen, die Berent aufgrund dieses Verstoßes auferlegt werden, sowie einen Tagesbetrag von 100€ bis zum Tag des Fahrzeugaustauschs und in dem im letzten Teil des vorstehenden Absatzes genannten Fall einen Betrag von 100€ für jeden Tag der Verzögerung bei der Vorführung bei der ORI zu zahlen.

  6. Wenn der Kunde das Fahrzeug für eine Aktivität oder einen Zweck verwendet, die/der eine Änderung der Häufigkeit der ORI erfordert, ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug bei der ORI vorzuführen und alle Bußgelder zu zahlen, die aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtung der ORI verhängt werden können.

  7. Der Kunde ist für die Reifen und deren ordnungsgemäßen Gebrauch verantwortlich, Berent ist jedoch verpflichtet, die Reifen auf schriftlichen Wunsch des Kunden bei Verschleiß zu ersetzen. Verschleiß liegt vor, wenn die Reifenverschleißanzeige dies anzeigt oder wenn der Zustand der Reifen nicht den gesetzlichen Nutzungsanforderungen entspricht. Die Kosten für das Reinigen und Reparieren von Reifen, während der Fahrzeugnutzung durch den Kunden, gehen zu Lasten des Kunden.

  8. Alle Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten, die der Kunde am Mietfahrzeug durchführen lassen möchte, müssen vorher schriftlich von Berent genehmigt werden, und der Kunde muss zu diesem Zweck die entsprechenden Kostenvoranschläge vorlegen, aus denen der Kilometerstand des Fahrzeugs hervorgeht.

  9. Die Annahme von Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten und die Erstattung der entsprechenden Kosten ist an die Vorlage einer Rechnung und/oder Quittung gebunden, die den Wert und die Zahlung nachweist und folgende Angaben enthält:

    Firmenname: Benecar - Automóveis, S.A.;

    Steuernummer: 502587652

    Firmensitz: Edifício Benecar, Moita do Gavião, 2475-034 Benedita.

  10. Nach der Durchführung von Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten ist eine detaillierte Rechnung auszustellen, in der die erbrachten Leistungen und ggf. die ausgetauschten Teile aufgeführt sind.

  11. Berent haftet weder gegenüber dem Kunden noch gegenüber Dritten für Verzögerungen bei der Auslieferung des Fahrzeugs, für die Notwendigkeit, das Fahrzeug während der Mietzeit stillzulegen, oder für Reparaturen, es sei denn, dies ist auf einen Grund zurückzuführen, der Berent zuzurechnen ist.

  12. Bei Verwendung eines anderen als des vom Fahrzeug verwendeten Kraftstoffs trägt der Kunde die Kosten für den vollständigen Kraftstoffwechsel, die Demontage und Reinigung des Tanks, die Kontrolle der Einspritzdüsen, den Wechsel des Filters, die Einstellung des Motors und sonstige Schäden am Fahrzeug. Der vorläufige Betrag für den „Kraftstoffwechsel“ kann gemäß der „Extrastabelle“ in Rechnung gestellt werden, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Betrag gemäß dem zu erstellenden Budget in Rechnung zu stellen. Da es sich um einen durch Fahrlässigkeit verursachten Schaden handelt, ist dieser nicht durch die im Mietvertrag vereinbarten Garantien gedeckt.

6 – ZAHLUNGEN

  1. Alle Zahlungen müssen vor Abholung des Fahrzeugs per Banküberweisung (Multibanco), in bar oder per Banküberweisung erfolgen.
  2. Bei Abholung des Fahrzeugs verpflichtet sich der Kunde, per Kreditkarte oder nach Wahl von Berent per Debitkarte folgende Zahlungen zu leisten:
    • a. Eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung, deren Betrag im „Abholmietvertrag“ angegeben ist, um den Schutz und die Zahlung eventueller Schäden zu gewährleisten, die am gemieteten Fahrzeug verursacht oder erlitten werden. Nach Überprüfung, dass keine Schäden irgendwelcher Art entstanden sind, wird die Kaution bei Rückgabe des Fahrzeugs auf dem gleichen Weg (Kredit- oder Debitkarte) zurückerstattet.
    • b. Kaution/Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 200€ als Garantie für die Einhaltung aller Verpflichtungen gegenüber Berent. Die Kaution/Garantie wird innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende zurückerstattet, sofern es zu keinen Zwischenfällen im Zusammenhang mit der Anmietung und/oder dem gebrauchten Fahrzeug kommt.
  3. Der Kunde ermächtigt Berent ausdrücklich, alle gemäß den Bedingungen dieses Vertrags fälligen Beträge bis zu 30 Tage nach Vertragsende abzubuchen, und verpflichtet sich zu diesem Zweck, dafür zu sorgen, dass die Kredit-/Debitkarte bis zu dem oben genannten Datum für internationale Transaktionen gültig ist. Zu diesem Zweck ist es zwingend erforderlich, dass die Kredit-/Debitkarte mindestens 30 Tage ab dem Rückgabedatum gültig ist.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, Berent zusätzlich zu den anderen in diesem Vertrag genannten Beträgen Folgendes zu zahlen:
    • a. Der im „Abholmietvertrag“ oder, falls abweichend, im „Rückgabemietvertrag“ vereinbarte Preis, d. h. der Mietpreis für das Fahrzeug, die Ausrüstung und alle vertraglich vereinbarten zusätzlichen Leistungen bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs; b. Der von Berent mitgeteilte Preis für die Mietverlängerung, falls zutreffend. Der Mietpreis und der Preis für die genehmigte Verlängerung richten sich nach den jeweils gültigen Tarifen und sind zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bzw. der Genehmigung der Verlängerung zu zahlen, sofern im Vertrag selbst keine anderen Bedingungen schriftlich vereinbart wurden. Erfolgt die Zahlung nicht zum Zeitpunkt der Verlängerung, ist diese ungültig;
    • c. Die im „Abholmietvertrag“ angegebenen Kautionen/Sicherheiten;
    • d. Die in Absatz 2 der folgenden Klausel genannten Kosten, die nicht durch einen vom Kunden bei Berent abgeschlossenen Versicherungsschutz gedeckt sind, nach Mitteilung und Nachweis;
    • e. Die gemäß Klausel 7 für die Schutzdeckung zu zahlenden Beträge;
    • f. Zahlung des geltenden Abzugsbetrags, um in den Genuss des Schutzes zu gelangen;
    • g. Der Wert, der den gemäß Klausel 4 Absätze 6 und 7 berechneten Mehrkilometern entspricht;
    • h. Der in der „Extrastabelle“ für „junge Fahrer“ angegebene Betrag, wenn der Fahrer zwischen 19 und 24 Jahre alt ist;
    • i. Der in der „Extrastabelle“ angegebene Betrag für „ältere Fahrer“, wenn der Fahrer 70 Jahre oder älter ist;
    • j. Der in der „Extrastabelle“ für „zusätzliche Fahrer“ angegebenen Betrag für jeden zusätzlichen Fahrer, der berechtigt ist, das gemietete Fahrzeug zu führen;
    • k. Alle außergerichtlichen Kosten, Mautgebühren, Bußgelder und sonstige Geldstrafen sowie alle anderen Beträge, die Berent zu tragen hat und die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu Lasten des Kunden gehen.
  5. Im Falle der Lieferung oder Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Öffnungszeiten der Vermietstation ist der Kunde verpflichtet, den Service „Außerhalb der Öffnungszeiten (Rückgabe/Lieferung)“ in der in der „Extrastabelle“ angegebenen Höhe zu zahlen.
  6. Fehlende Ausrüstung, Zubehör und Dokumente, für die der Kunde verantwortlich ist, wie z. B. Fahrzeugschlüssel, Gepäckraumabdeckung, elektrische Kabel usw., werden zu den vom Hersteller an die Öffentlichkeit verkauften Preisen zuzüglich eines Betrags von 50€ in Rechnung gestellt.
  7. Der Kunde und alle anderen Personen, die im Rahmen dieses Vertrags zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sind, haften gesamtschuldnerisch für Schulden und Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
  8. Ungenauigkeiten oder Fehler in Rechnungen sind Berent innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Rechnungsversand schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, gelten die Rechnungen als endgültig.
  9. Rechnungen und Lastschriften sind gemäß den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen fällig und zahlbar und, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort zahlbar oder gemäß den Bedingungen der folgenden schriftlichen Vereinbarung, die von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
  10. Bei nicht fristgerechter Zahlung der oben genannten Rechnungen und Lastschriften schuldet der Kunde ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Fälligkeitsdatum bis zur tatsächlichen und vollständigen Zahlung.

7 - SCHÄDEN UND SCHUTZ

  1. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 799 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird vermutet, dass der Kunde für Schäden und Mängel haftet, die zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden waren, sowie für alle Verluste, Diebstähle oder Raubüberfälle bis zum Zeitpunkt der Rückgabe.
  2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes und sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat, ist der Kunde zur Zahlung aller Kosten verpflichtet, d.h. der Kosten für die Reparatur oder den Ersatz des Fahrzeugs, der Ausfallzeit oder der für den Ersatz des Fahrzeugs erforderlichen Zeit sowie der Kosten für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs, der entsprechenden Ausrüstung und der Dokumente, unbeschadet der Bestimmungen dieser Klausel.
  3. Der im jeweiligen „Abholmietvertrag“ festgelegte Tagesmietpreis gilt für die Dauer des Ausfalls und die Zeit, die für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs erforderlich ist.
  4. Im Falle eines Unfalls ist der Kunde verpflichtet, Berent unverzüglich unter der im "Abholmietvertrag" angegebenen Telefonnummer +351 262 077 098 zu benachrichtigen, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen höherer Gewalt, und die folgenden Verpflichtungen zu erfüllen:
    • a. Außer in Fällen höherer Gewalt ist unverzüglich die Polizei zu verständigen;
    • b. Berent innerhalb von 48 Stunden eine Kopie des polizeilichen Unfall- oder Invaliditätsberichts zukommen zu lassen;
    • c. Den Unfallbericht mit allen erforderlichen Angaben auszufüllen und Berent innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall zuzusenden (bei Unklarheiten über das Ausfüllen des Unfallberichts kann der Kunde das Muster auf der Website von Berent einsehen oder sich an Berent wenden);
    • d. Das Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne geeignete Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung des Fahrzeugs zu treffen; und
    • e. Berent nicht haftbar zu machen.
  5. Stellt der Kunde einen Schaden fest, der vorher noch nicht vorhanden war, ist er verpflichtet, Berent unverzüglich unter der im "Abholmietvertrag" angegebenen Kontaktadresse zu benachrichtigen, es sei denn, es handelt sich um einen begründeten Fall höherer Gewalt.
  6. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Absätze 4 und/oder 5 dieser Klausel durch den Kunden werden die vertraglich vereinbarten Schutzleistungen automatisch ausgeschlossen und der Kunde ist verpflichtet, die in Absatz 2 dieser Klausel genannten Beträge in voller Höhe zu zahlen; die Einhaltung der Bestimmungen der vorstehenden Absätze schließt die Haftung des Kunden nicht aus.
  7. Im Falle von Vandalismus, Diebstahl oder Raub des Fahrzeugs muss der Kunde Berent ein Dokument vorlegen, das den Nachweis der kriminellen Beteiligung erbringt, und die Fahrzeugschlüssel zurückgeben.
  8. Falls der Kunde Berent den Teilnahmebericht und die Unfallanzeige nicht zusendet, ist er verpflichtet, den in der „Extrastabelle“ unter „Fehlendes Unfalldokument“ angegebenen Betrag zu zahlen. Bei Nichtvorlage eines dieser Dokumente ist der Kunde nicht in der Lage, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Vermutung zu widerlegen und ist verpflichtet, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beträge zu zahlen.
  9. Im Falle einer Panne, eines Diebstahls, einer Beschädigung oder eines anderen Ereignisses, das die Nutzung des Fahrzeugs verhindert und dessen Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden liegt, oder wenn der Kunde eine der in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, kann Berent dem Kunden die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern.
  10. Wenn Berent während der Mietdauer ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt, ist der Kunde verpflichtet, das ursprünglich gemietete Fahrzeug innerhalb von höchstens 72 Stunden nach Benachrichtigung durch Berent auszutauschen, sobald das Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht. Dieser Austausch muss zwischen den Parteien vereinbart werden. Erfolgt der Austausch nicht innerhalb der vereinbarten Frist, hat der Kunde den Tagesmietpreis für das ursprünglich gemietete Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug zu zahlen.
  11. Im Falle eines Totalschadens des Fahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer vom Kunden verursachten Beschädigung ist der Kunde verpflichtet, alle Kosten, die Berent für die Wiederbeschaffung des betreffenden Fahrzeugs entstehen, sowie den entgangenen Gewinn während der für die Wiederbeschaffung erforderlichen Zeit zu tragen.
  12. Im Falle eines Totalschadens erlischt der Mietvertrag automatisch gemäß Artikel 1051 Absatz e) des Bürgerlichen Gesetzbuches und Berent ist nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
  13. Der Kunde kann bei Abschluss dieses Vertrages die folgenden Absicherungen abschließen, die in der beigefügten Absicherungspreistabelle oder in den Berent- Filialen aufgeführt sind:
    • a. „Basic“-Schutz: Dieser Schutz deckt Schäden ab, die im Falle einer Kollision entstehen, sowie Schäden, die durch Diebstahl des Fahrzeugs entstehen, mit Ausnahme von Schäden an Windschutzscheiben, Reifen, Scheinwerfern, Leuchten, Fenstern und Spiegeln, bei Zahlung des im „Abholmietvertrag“ angegebenen Betrags;
    • b. Reduzierung des abzugsfähigen Betrags: Besteht ausschließlich in der Reduzierung des für den „Basic“-Schutz geltenden Selbstbehalts auf den in diesem Vertrag genannten Betrag bei Zahlung des im „Abholmietvertrag“ genannten Betrags;
    • c. Abzugsfähiger Betrag Reduzierung „0“: Besteht ausschließlich aus der Reduzierung der für den „Basic“-Schutz geltenden Selbstbeteiligung auf den im „Abholmietvertrag“ angegebenen Betrag, die je nach Fahrzeuggruppe ganz oder teilweise reduziert werden kann (siehe „Preistabelle für die Reduzierung des Selbstbehalts „0““), bei Zahlung des im „Abholmietvertrag“ angegebenen Betrags;
    • d. Pannenhilfe: Dieser Service besteht aus einer 24-Stunden-Pannenhilfe, die im Falle einer Fahrzeugpanne und/oder eines Unfalls gegen Zahlung des im "Abholmietvertrag" angegebenen Betrags geleistet wird. Die Pannenhilfe umfasst das Abschleppen oder Entfernen des Fahrzeugs und den Transport des Kunden und der Fahrzeuginsassen zu einer der Berent-Niederlassungen oder zu einem von Berent benannten Ort; dieser Service ist nur auf nationalem Gebiet verfügbar, es sei denn, der Kunde hat den in der „Extrastabelle“ angegebenen Betrag für die „Grenzübertrittsgebühr“ bezahlt; wenn sich der Kunde gegen diesen Service entscheidet und ein Abschleppen erforderlich ist, wird ihm der in der „Extrastabelle“ angegebene Betrag für den „Abschleppdienst“ in Rechnung gestellt;
    • e. Insassenschutz: Dieser Schutz deckt Personenunfälle mit einem Höchstbetrag von 1500€ (eintausendfünfhundert Euro) bei Krankheit oder Krankenhausaufenthalt und 15000€ (fünfzehntausend Euro) im Todes- oder Invaliditätsfall bei Zahlung des im „Abholmietvertrag“ angegebenen Betrags;
    • f. Silver-Paket: beinhaltet Reise-Assistance-Schutz, Insassenschutz und Reduzierung des abzugsfähigen Betrages bei Zahlung des im „Abholmietvertrag“ angegebenen Betrages;
    • g. Gold-Paket: beinhaltet Reise-Assistance-Schutz, Insassenschutz und Reduzierung des abzugsfähigen Betrages auf „0“ bei Zahlung des im „Abholmietvertrag“ angegebenen Betrages.
  14. Schließt der Kunde den Vertrag über einen Vermittler ab, umfasst das Gold-Paket zusätzlich: Schutz bei Schäden an der Windschutzscheibe, Schutz bei Reifenschäden und Schutz bei Schäden an Scheinwerfern, Leuchten, Fenstern oder Spiegeln.
  15. Vom Umfang des vertraglich vereinbarten Schutzes ausgeschlossen sind:
    • a. Isolierter Bruch von Fenstern, Reifen, Scheinwerfern und Rücklichtern, mit Ausnahme des in Absatz 12 vorgesehenen Falles;
    • b. Schäden am Fahrzeuginnenraum, an mechanischen Komponenten und Felgen;
    • c. Schäden, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung aller Mietbedingungen und der Regeln der Straßenverkehrsordnung und anderer anwendbarer Gesetze durch den Kunden und/oder zusätzlichen Fahrer verursacht wurden, insbesondere durch überhöhte Geschwindigkeit;
    • d. Schäden an den oberen und unteren Teilen, sofern keine Kollision vorliegt;
    • e. Panne oder Stillstand aufgrund von Kraftstoffmangel;
    • f. Motorschaden durch falsche Betankung (Kraftstoffwechsel);
    • g. Bergung von Fahrzeugen bei Fahrten auf ungeeigneten Straßen wie Stränden, Wäldern, Wegen, Forsten, Bergen usw.;
    • h. Überladung, die zu Schäden am Fahrzeug führt;
    • i. Unfälle, bei denen der Alkoholgehalt im Blut den gesetzlich zulässigen Wert überschreitet oder die unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen;
    • j. Andere Situationen aufgrund ihrer Fahrlässigkeit oder der Fahrlässigkeit ihrer Insassen.
  16. Der Versicherungsschutz gilt nur für die im Mietvertrag vereinbarte Dauer bzw. deren Verlängerung.
  17. Der Schutzumfang gilt nicht, wenn das Fahrzeug von Fahrern genutzt wird, die nicht durch diesen Vertrag autorisiert sind.
  18. Die in den Absätzen 4 und 5 dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen gelten immer, unabhängig vom vertraglich vereinbarten Schutz.
  19. Es sind so viele Selbstbehalte zu zahlen, wie Tatbestände vorliegen, die zur Aktivierung des vertraglich vereinbarten Schutzes führen; jeder Selbstbehalt ist für jedes Fahrzeug individuell und nicht übertragbar und kann nicht auf andere Fahrzeuge und/oder Verträge ausgedehnt werden.

8 – GARANTIEVERLUST

  1. Wenn der Kunde das Fahrzeug nicht innerhalb der ursprünglich im Vertrag festgelegten Frist, seiner Verlängerung oder an dem von Berent gemäß den Bestimmungen in Absatz 7 von Klausel 3 festgelegten Datum zurückgibt und das gemietete Fahrzeug infolge der Nichtrückgabe oder aus einem anderen Grund, der dem Kunden zuzuschreiben ist, die vom Hersteller gewährte Garantie verliert, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten für Wartung, Reparaturen, Austausch von Teilen und alle anderen von Berent getragenen Beträge, die unter die Garantie fallen, zu tragen.
  2. Im Falle des Verlustes der Herstellergarantie gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ist der Kunde verpflichtet, Berent einen Betrag in Höhe von 20% des Marktwertes des Fahrzeugs zu zahlen.
  3. Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes wird der Marktwert des Fahrzeugs an dem Tag bestimmt, an dem das Fahrzeug gemäß der ursprünglich im Vertrag festgelegten Frist, seiner Verlängerung oder dem von Berent gemäß den Bestimmungen in Absatz 7 der Klausel 3 festgelegten Datum hätte zurückgegeben werden müssen.

9 - MAUTVERWALTUNG

  1. Die gemieteten Fahrzeuge sind mit einem automatischen Mautzahlungsgerät ausgestattet und mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages abonniert der Kunde automatisch den Dienst zur Bereitstellung der Mautzahlungsmethode (automatisches Zahlungssystem) gemäß den Bedingungen des Artikels 27 Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 84-C/2022 vom 9. Dezember. Dieser Dienst ermöglicht es, unter Verwendung eines Berent gehörenden Identifikators, den Wert der Maut zu bestimmen, um ihn im Rahmen der elektronischen Zahlungsdienste, die auf den dafür ordnungsgemäß ausgestatteten Straßeninfrastrukturen zur Verfügung stehen, einzuziehen, wobei der Kunde allein für die vollständige Zahlung des Betrags der während der Vertragslaufzeit erworbenen Tickets / Durchfahrten verantwortlich ist. Zu Zahlungszwecken muss der Kunde eine gültige Kreditkarte mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 30 Tagen ab dem Rückgabedatum vorlegen und sicherstellen, dass auf dem entsprechenden Bankkonto ein ausreichendes Guthaben vorhanden ist, um die fälligen Zahlungen zu decken, wobei der Kunde akzeptiert, dass nach Vertragsende Schulden entstehen können, sofern die Nutzung der Straßeninfrastruktur während der Vertragslaufzeit erfolgt ist.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, für die Nutzung des im vorstehenden Absatz genannten Dienstes zur Zahlung der Maut die in der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Verwaltungsgebühren zu entrichten, deren Mindest- und Höchstbeträge in der „Extrastabelle“ unter „Via Verde (Ausrüstung)“ angegeben sind.
  3. Der Kunde kann bei Abholung des Fahrzeugs erklären, dass er das Via Verde-Gerät verwenden wird, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt die im vorstehenden Absatz genannten Verwaltungskosten und bei Rückgabe des Fahrzeugs oder danach die Kosten für die vom Kunden vorgenommenen Durchfahrten in Rechnung gestellt werden.
  4. Erklärt der Kunde, dass er den Service zur Bereitstellung der Mautzahlungsmethode nicht nutzen wird, und stellt Berent fest, dass der Kunde während der Mietzeit Infrastrukturen genutzt hat, die für die elektronische Zahlung reserviert sind, wird dem Kunden der in der „Extrastabelle“ unter „Unzulässige Miete von Via Verde- Geräten“ aufgeführte Betrag als Verwaltungskosten für die regelmäßige Kontrolle der vom Kunden auf den oben genannten Straßeninfrastrukturen durchgeführten Fahrten in Rechnung gestellt, zuzüglich der in den Absätzen 1 und 2 dieser Klausel genannten Beträge.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, für den Erhalt und die Funktionstüchtigkeit des Via Verde- Identifikators zu sorgen. Das Gerät darf unter keinen Umständen vom Installationsort entfernt werden. Der Kunde ist verpflichtet, Berent über jede Anomalie zu informieren oder sich zur Lösung des Problems an einen Kundendienst von Via Verde zu wenden.
  6. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Gerätes werden die Berent entstandenen Kosten für den Ersatz des Gerätes zuzüglich 50€ fällig.
  7. Falls Berent keine Zahlung für die Nutzung der für elektronische Zahlungen reservierten Straßeninfrastruktur erhält, behält sich Berent das Recht vor, den Kunden über die Nichtzahlung zu informieren und ihn zum Zwecke der Zwangsbeitreibung durch die Steuerbehörden zu identifizieren. In diesem Fall wird dem Kunden ein Betrag von 35€ für Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

10 – VERWALTUNGSAUFWENDUNGEN

  1. Wird Berent über eine Straftat oder ein rechtswidriges Verhalten des Kunden informiert, und sei es nur, um diese festzustellen, ist der Kunde verpflichtet, für die Übermittlung der Informationen an die zuständige Behörde einen Betrag von 35€ als Verwaltungskosten zu zahlen.
  2. Wenn Berent ein Verwaltungsverfahren einleitet, um Schäden am Fahrzeug und/oder an der dem Kunden gelieferten Ausrüstung zu untersuchen und abzurechnen, zahlt der Kunde einen Betrag von 35€, sofern er oder ein anderer autorisierter Fahrer für den Schaden verantwortlich ist.
  3. Wenn Berent ein Unfallverfahren für das betreffende Fahrzeug einleitet, zahlt der Kunde den Betrag von 80€ für die Abwicklung des entsprechenden Verfahrens.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, Berent folgenden Betrag zu zahlen:
    • a. 10€ für die Änderung des Bankdomizils der Einzugsermächtigung;
    • b. 50€ für die Rückgabe von Schecks ohne Einlösung;
    • c. 35€ für die Rückgabe von durch Bankeinzug geleisteten Gebühren.

11 - VON DER VERMIETUNG AUSGESCHLOSSENE LÄNDER

Es ist unter allen Umständen verboten, das Mietfahrzeug in ein Land zu bringen, das nicht schriftlich von Berent autorisiert wurde, und in jedem Fall in Länder, die nicht auf der Grünen Karte angegeben sind.

12 – VERTRAGSBRUCH

  1. Im Falle einer Verletzung dieses Vertrages kann Berent diese durch Mitteilung an den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail, beheben.
  2. Mit der Kündigung dieses Vertrages verliert der Kunde alle Rechte aus diesem Vertrag und ist verpflichtet, das Fahrzeug so schnell wie möglich an Berent zurückzugeben. Berent kann unmittelbar nach der Kündigung alle Maßnahmen zur Wiedererlangung des Fahrzeugs ergreifen, wobei der Kunde für die entstandenen Kosten aufkommt.
  3. Sollte der Kunde das Fahrzeug nicht gemäß vorstehendem Punkt zurückgeben, wird Strafanzeige erstattet und der Kunde ist nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen strafrechtlich verantwortlich.
  4. Bei Nichteinhaltung dieses Vertrages oder bei Nichtrückgabe des Fahrzeuges innerhalb der unter Absatz 2 genannten Frist werden die Geolokalisierungsdaten (GPS) des Fahrzeuges verwendet, wobei Berent berechtigt ist, das Fahrzeug zu entfernen und abzutransportieren sowie diese Daten zu Zwecken der Strafverfolgung zu verwenden.
  5. Im Falle von Fahrten zur Eintreibung ausstehender Forderungen verpflichtet sich der Kunde, Berent 10% der eingetriebenen Forderung zu zahlen.
  6. Wenn Berent das gemietete Fahrzeug mit eigenen Mitteln abholt, ist der Kunde verpflichtet, den Betrag von 500€ zuzüglich der in Absatz 12 Buchstaben a) und b) von Klausel 3 genannten Kosten und im Schadensfall den in der „Schadenstabelle“ genannten Betrag zu zahlen, unbeschadet der Möglichkeit, dass ein höherer Betrag gemäß dem zu erstellenden Budget in Rechnung gestellt wird. Der Kunde bleibt verpflichtet, alle Bedingungen des „Abholmietvertrags“ einzuhalten.
  7. Im Falle einer Kündigung behält Berent alle an sie gezahlten Beträge ein, unbeschadet anderer Beträge, auf die Berent aufgrund einer Vertragsverletzung durch den Kunden Anspruch hat.

13 - PERSÖNLICHE DATEN

  1. Der Kunde und die berechtigten Fahrer stellen Berent ihre personenbezogenen Daten freiwillig zur Verfügung und stimmen der Verarbeitung dieser Daten unter den folgenden Bedingungen ausdrücklich zu:

    • a. Bereitstellung der oben genannten Dienstleistungen und Ermöglichung der Durchführung von Untersuchungen durch Berent im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen;
    • b. Bereitstellung kommerzieller und/oder verkaufsfördernder Informationen sowie Zusendung von Werbematerial, Teilnahme an Direktverkaufsaktivitäten oder interaktiver kommerzieller Kommunikation in Bezug auf Produkte, Dienstleistungen oder andere Aktivitäten von Berent sowie Durchführung von Marktforschungen;
    • c. Untersuchung und Analyse Ihres Verhaltensprofils, Ihrer Konsumgewohnheiten und Präferenzen im Automobilsektor, um die von Berent Rent-a-Car angebotenen Dienstleistungen zu verbessern.
  2. Berent teilt Folgendes mit:

    • a. Der Verantwortliche für die Verarbeitung der im Rahmen des Vertrags zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ist Berent, erreichbar unter der Postanschrift Rua Vasco da Gama, Nº7A Portela, 2685-244 Lisboa;
    • b. Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Abschluss und die Durchführung dieses Vertrags;
    • c. Die personenbezogenen Daten können an Dritte weitergegeben werden, um die Einhaltung aller gesetzlichen Verpflichtungen, denen Berent unterliegt, zu gewährleisten, insbesondere an Justizbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Steuerbehörden, Zollbehörden und Aufsichtsbehörden;
    • d. Berent speichert personenbezogene Daten für den Zeitraum, der für die Erbringung der Dienstleistungen, die Rechnungsstellung und die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
  3. Die personenbezogenen Daten des Kunden können von Berent und/oder anderen Unternehmen, die im Namen von Berent als Datenverantwortliche handeln, gemäß spezifischen vertraglichen Verpflichtungen verarbeitet werden. Diese anderen Unternehmen können sich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Ländern außerhalb der Europäischen Union befinden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und den besonderen Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) entspricht.

  4. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die angeforderten Daten korrekt anzugeben und sicherzustellen, dass sie real und wahrheitsgetreu sind.

  5. Der Inhaber der personenbezogenen Daten hat jederzeit das Recht, auf diese zuzugreifen und sie im Rahmen des Vertrags und der DSGVO zu berichtigen, sich ihrer Verarbeitung zu widersetzen oder diese einzuschränken, über die automatische Verarbeitung der Daten zu entscheiden, seine Einwilligung zu widerrufen, die Löschung der Daten zu verlangen und andere Rechte gemäß der geltenden Gesetzgebung auszuüben (mit Ausnahme der Daten, die für die Vertragserfüllung unerlässlich sind und als solche zwingend mitgeteilt werden müssen oder die für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, denen Berent unterliegt, unerlässlich sind).

  6. Widerruft die betroffene Person ihre Einwilligung, so berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Verarbeitung.

  7. Die betroffene Person hat das Recht, im Falle einer Verletzung ihrer personenbezogenen Daten, die ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten darstellen könnte, gemäß den in der DSGVO festgelegten Bedingungen benachrichtigt zu werden, und kann bei der/den zuständige(n) Behörde(n) Beschwerde einlegen.

  8. Zur Klärung von Fragen bezüglich der Datenschutzrichtlinie kann der Kunde auf die Online-Seite zugreifen, auf der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfügbar sind: https://berent.pt/terms.

  9. Bei Fragen oder Zweifeln, die der Kunde per Post an die Adresse sendet, wird eine Antwort innerhalb von maximal 30 Tagen garantiert.

  10. Änderungen der Datenschutzrichtlinien: Die Datenschutzrichtlinien von Berent werden regelmäßig überprüft und alle Änderungen werden auf der Website unter dem folgendem Link veröffentlicht: https://berent.pt/terms.

14 - ZUSTÄNDIGE GERICHTSBARKEIT UND ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG

  1. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 144/2015 vom 8. September 2015 wird der Verbraucher hiermit über die Existenz alternativer Streitbeilegungsmechanismen (ADR) informiert und kann sich an das Schlichtungszentrum für den Automobilsektor (Centro de Arbitragem do Setor Automóvel – CASA) mit der Website www.arbitragemauto.pt und dem Hauptsitz in Av.ª da República, 44, 3º Esq., 1050-194 Lisboa wenden.
  2. Die Parteien vereinbaren, dass der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, der Bezirk Leiria ist, unter ausdrücklichem Ausschluss aller anderen Gerichtsstände.

15 - VEREINBARTER GERICHTSSTAND

  1. Die Parteien vereinbaren, dass die im Vertrag angegebenen Adressen und E-Mail- Adressen für jegliche Kontaktaufnahme, insbesondere für Angebotszwecke oder Benachrichtigungen, verpflichtet sind, der anderen Partei etwaige Änderungen innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Änderung mitzuteilen.